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JA 2010 21

Obergericht, Justizkommission — JA 2010 21

Zug OG · 2010-06-16 · Deutsch ZG

Art. 65 SchKG; Art. 33 Abs. 4 SchKG. – Verfügt die juristische Person über einen Domizilhalter, ist der Zahlungsbefehl an diesen zuzustellen. Eine Zustellung an den Verwaltungsrat oder den Prokuristen der juristischen Person ist unzulässig (E. 1). Voraussetzungen für die Gutheissung eines Fristwiederherstellungsgesuchs (E. 2).

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe vom fraglichen Zahlungsbefehl erst am 31. März 2010 Kenntnis erhalten, da dieser nicht ihr oder ihrem Verwaltungsrat, sondern dem nicht empfangsbevollmächtigten A. zugestellt worden sei, rügt sie letztlich eine fehlerhafte Zustellung. Träfe dies zu, wäre ihr Rechtsvorschlag nicht verspätet, und ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechts- vorschlagsfrist obsolet. Ihr Gesuch ist daher zunächst als Beschwerde zu behan- deln und zu prüfen, ob die Zustellung des Zahlungsbefehls an A. recht mässig war.

E. 1.1 In einer gegen eine Aktiengesellschaft gerichteten Betreibung erfolgt die Zu- stellung des Zahlungsbefehls grundsätzlich an ein Mitglied der Verwaltung, an ei- nen Direktor oder an einen Prokuristen (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Dabei können Betreibungsurkunden auch ausserhalb des Geschäftslokales der Gesellschaft gül- tig an ihren Vertreter oder an dessen Hausgenossen und Angestellte zugestellt wer- den (BGE 72 III 73). Hat die Aktiengesellschaft am Ort ihres statutarischen Sitzes hingegen kein Rechtsdomizil (Art. 2 lit. c HRegV), so muss sie gemäss Art. 117 Abs.

E. 1.2 Aus dem Handelsregister geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an ihrem statutarischen Sitz keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten hat, sondern ein Domizil- halter als c/o-Adresse eingetragen ist, nämlich A. B., Zug. Dabei handelt es sich um eine Einzelfirma, deren Inhaber A. ist. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte mithin ordnungsgemäss und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die 271

Schuldbetreibung und Konkurs Zustellung des Zahlungsbefehls ist demnach als unbegründet abzuweisen. Mit der Zustellung an den Domizilhalter der Beschwerdeführerin wurde aber die Frist zur Erhe- bung des Rechtsvorschlages in Gang gesetzt. Sie endete demnach am 18. März 2010. Der am 31. März 2010 erhobene Rechtsvorschlag ist mithin offensichtlich verspätet. 2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann die Aufsichtsbehörde um Wiederher- stellung der Frist ersucht werden, wenn jemand durch ein unverschuldetes Hin- dernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Diesfalls muss – vom Wegfall des Hindernisses an – in der gleichen Frist wie der versäumten ein be- gründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zustän- digen Behörde nachgeholt werden. Das geltend gemachte Hindernis muss dabei absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen (Francis Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 10 zu Art. 33). Selbst bei einem nur leich- ten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Bezüglich der subjektiven Voraussetzungen für die Wiederherstellung lehnt sich Art. 33 Abs. 4 SchKG an Art. 35 Abs. 1 des mittlerweile aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) sowie Art. 24 Abs. 1 VwVG an (Bot- schaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, Separatdruck, S. 48). Die Praxis zu Art. 35 OG bejahte die Schuldlosigkeit, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten war, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwah- rung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden brauchte, oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N 3 zu Art. 35). 2.2 An dieser Schuldlosigkeit mangelt es offensichtlich im vorliegenden Fall. Es ist eine Frage der internen Organisation, in welcher Weise und mit welcher Dring- lichkeit Mitteilungen, namentlich Betreibungsurkunden vom empfangsberechtig- ten Domizilhalter an die zuständigen Organe der Gesellschaft weitergeleitet wer- den. Wenn die Beschwerdeführerin ihrem Domizilhalter – wie sie selbst ausführt

– untersagte, für sie Schriftstücke in Empfang zu nehmen, grenzt das allerdings an Rechtsmissbrauch. Der Domizilhalter ist, wie erwähnt, von Gesetzes wegen die Empfangsstelle für jegliche Mitteilungen an die Beschwerdeführerin. Diese ge- setzlich vorgesehene Organisation kann selbstredend nicht durch eine gegenteili- ge Weisung der Gesellschaft einfach ausser Kraft gesetzt werden. Das vorliegen- de Wiederherstellungsgesuch muss daher offensichtlich scheitern. Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als ABSchK, 16. Juni 2010 272

E. 3 HRegV im Handelsregister eintragen lassen, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). Dabei hat sie mit der Anmeldung zur Eintra- gung eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters einzureichen, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil an deren Sitz gewährt. In diesem Falle hat die Zustellung von Betreibungsurkunden ausschliesslich an den eingetra- genen Domizilhalter oder die eingetragene Domizilhalterin zu erfolgen, handelt es sich dabei doch gleichsam um die Empfangsstelle der juristischen Person. Demzu- folge ist eine Zustellung an einen Verwaltungsrat oder einen Prokuristen der juristi- schen Person nicht mehr zulässig (vgl. BGE 120 III 64; 119 III 57; 100 Ib 458 E. 4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schuldbetreibung und Konkurs III. Schuldbetreibung und Konkurs Art. 65 SchKG; Art. 33 Abs. 4 SchKG. – Verfügt die juristische Person über einen Domizilhalter, ist der Zahlungsbefehl an diesen zuzustellen. Eine Zustellung an den Verwaltungsrat oder den Prokuristen der juristischen Person ist unzulässig (E. 1). Voraussetzungen für die Gutheissung eines Fristwiederherstellungsgesuchs (E. 2). Aus den Erwägungen:

1. Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe vom fraglichen Zahlungsbefehl erst am 31. März 2010 Kenntnis erhalten, da dieser nicht ihr oder ihrem Verwaltungsrat, sondern dem nicht empfangsbevollmächtigten A. zugestellt worden sei, rügt sie letztlich eine fehlerhafte Zustellung. Träfe dies zu, wäre ihr Rechtsvorschlag nicht verspätet, und ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechts- vorschlagsfrist obsolet. Ihr Gesuch ist daher zunächst als Beschwerde zu behan- deln und zu prüfen, ob die Zustellung des Zahlungsbefehls an A. recht mässig war. 1.1 In einer gegen eine Aktiengesellschaft gerichteten Betreibung erfolgt die Zu- stellung des Zahlungsbefehls grundsätzlich an ein Mitglied der Verwaltung, an ei- nen Direktor oder an einen Prokuristen (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Dabei können Betreibungsurkunden auch ausserhalb des Geschäftslokales der Gesellschaft gül- tig an ihren Vertreter oder an dessen Hausgenossen und Angestellte zugestellt wer- den (BGE 72 III 73). Hat die Aktiengesellschaft am Ort ihres statutarischen Sitzes hingegen kein Rechtsdomizil (Art. 2 lit. c HRegV), so muss sie gemäss Art. 117 Abs. 3 HRegV im Handelsregister eintragen lassen, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). Dabei hat sie mit der Anmeldung zur Eintra- gung eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters einzureichen, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil an deren Sitz gewährt. In diesem Falle hat die Zustellung von Betreibungsurkunden ausschliesslich an den eingetra- genen Domizilhalter oder die eingetragene Domizilhalterin zu erfolgen, handelt es sich dabei doch gleichsam um die Empfangsstelle der juristischen Person. Demzu- folge ist eine Zustellung an einen Verwaltungsrat oder einen Prokuristen der juristi- schen Person nicht mehr zulässig (vgl. BGE 120 III 64; 119 III 57; 100 Ib 458 E. 4). 1.2 Aus dem Handelsregister geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an ihrem statutarischen Sitz keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten hat, sondern ein Domizil- halter als c/o-Adresse eingetragen ist, nämlich A. B., Zug. Dabei handelt es sich um eine Einzelfirma, deren Inhaber A. ist. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte mithin ordnungsgemäss und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die 271

Schuldbetreibung und Konkurs Zustellung des Zahlungsbefehls ist demnach als unbegründet abzuweisen. Mit der Zustellung an den Domizilhalter der Beschwerdeführerin wurde aber die Frist zur Erhe- bung des Rechtsvorschlages in Gang gesetzt. Sie endete demnach am 18. März 2010. Der am 31. März 2010 erhobene Rechtsvorschlag ist mithin offensichtlich verspätet. 2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann die Aufsichtsbehörde um Wiederher- stellung der Frist ersucht werden, wenn jemand durch ein unverschuldetes Hin- dernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Diesfalls muss – vom Wegfall des Hindernisses an – in der gleichen Frist wie der versäumten ein be- gründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zustän- digen Behörde nachgeholt werden. Das geltend gemachte Hindernis muss dabei absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen (Francis Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 10 zu Art. 33). Selbst bei einem nur leich- ten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Bezüglich der subjektiven Voraussetzungen für die Wiederherstellung lehnt sich Art. 33 Abs. 4 SchKG an Art. 35 Abs. 1 des mittlerweile aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) sowie Art. 24 Abs. 1 VwVG an (Bot- schaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, Separatdruck, S. 48). Die Praxis zu Art. 35 OG bejahte die Schuldlosigkeit, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten war, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwah- rung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden brauchte, oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N 3 zu Art. 35). 2.2 An dieser Schuldlosigkeit mangelt es offensichtlich im vorliegenden Fall. Es ist eine Frage der internen Organisation, in welcher Weise und mit welcher Dring- lichkeit Mitteilungen, namentlich Betreibungsurkunden vom empfangsberechtig- ten Domizilhalter an die zuständigen Organe der Gesellschaft weitergeleitet wer- den. Wenn die Beschwerdeführerin ihrem Domizilhalter – wie sie selbst ausführt

– untersagte, für sie Schriftstücke in Empfang zu nehmen, grenzt das allerdings an Rechtsmissbrauch. Der Domizilhalter ist, wie erwähnt, von Gesetzes wegen die Empfangsstelle für jegliche Mitteilungen an die Beschwerdeführerin. Diese ge- setzlich vorgesehene Organisation kann selbstredend nicht durch eine gegenteili- ge Weisung der Gesellschaft einfach ausser Kraft gesetzt werden. Das vorliegen- de Wiederherstellungsgesuch muss daher offensichtlich scheitern. Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als ABSchK, 16. Juni 2010 272